Das Wichtigste zuerst: Banken kümmern sich nicht um die korrekte Verteilung des Erbes! Gemeinschaftskonten werden also bei einem Todesfall nicht eingefroren, bis ein Testamentsvollstrecker das Erbe sauber abwickelt oder jeder Erbe seinen Erbschein vorlegt.
Vielmehr müssen der verbliebene Kontoinhaber und die Erben des Verstorbenen sich untereinander einig werden. Aus diesem Grund kann das Gemeinschaftskonto auch als Einzelkonto weitergeführt werden. Der überlebende Inhaber sowie alle weiteren Verfügungsberechtigten sind dann aber den Erben gegenüber verpflichtet, ihnen ihren Erbanteil auszuzahlen.
Vorsicht, Verwechslungsgefahr: Auch wenn alle Erben gleichermaßen Zugriff auf das Gemeinschaftskonto besitzen und mit ihrem Einzelverfügungsrecht ohne Absprache mit den anderen Geld transferieren können, ist dies komplett unabhängig vom gesetzlichen oder testamentarischen Erbanteil!
Sprich: Nur, weil alle Erben gleichen Zugriff auf das Geld besitzen, bedeutet es nicht, dass auch der Erbanteil für jeden gleich ist. Welcher Anteil jedem Erben tatsächlich zusteht, muss anwaltlich oder über den Testamentsvollstrecker geklärt werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Hälfte des Kontoguthabens zum Nachlass zählt. Warum? Laut Rechtsprechung wird jede Kontoeinzahlung hälftig als Schenkung an den anderen Kontoinhaber gesehen. Dadurch gehört bereits vor dem Tod die Hälfte des Guthabens dem anderen Inhaber.
Aber: Wurde eine entsprechende Kontovereinbarung zusätzlich zur Kontoeröffnung hinterlegt, kann dies wieder ganz anders aussehen. Eine Kontovereinbarung wird dann genutzt, wenn man zu Lebzeiten Schenkungssteuern vermeiden will. Dabei legt man fest, welcher prozentuale Anteil des Kontoguthabens welchem Kontoinhaber tatsächlich gehört. Demnach entspricht die Erbmasse dem definierten Anteil des Verstorbenen.
Hier hat sich ein Großer Fehler eingeschlichen!
„Sonderfall ErbschaftAuch bei einer eintretenden Erbschaft gibt es Unterschiede. Während beim UND-Konto der Zugriff des Partners des Verstorbenen gewährt bleibt, sperrt die Bank bei einem ODER-Konto den Zugriff“ !?!?!?!?!???????
Das ist absolut Falsch!
Die wohl einfachste Möglichkeit zur Sicherung seiner Rechte besteht darin, dass der Mitinhaber unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls zur Bank geht und seinen Anteil an dem Kontoguthaben abhebt. Der Erbfall ändert an der Berechtigung des überlebenden Kontoinhabers zu Verfügungen über das Konto nichts. Solange noch Guthaben auf dem Konto vorhanden sind, kann darüber auch verfügt werden.
Weiter kann der überlebende Mitkontoinhaber auch auf die Bank zugehen und aus dem bestehenden Oder-Konto ein Und-Konto machen.
In diesem Fall ist er vor unerfreulichen Überraschungen sicher, da der neu hinzugetretene Erbe nur noch gemeinsam mit dem alten Mitkontoinhaber über das Gemeinschaftskonto verfügen kann.
Hallo Hartwig,
und vielen Dank für deinen Hinweis!
Du hast vollkommen Recht, dass die Bank weder bei einem Oder- noch bei einem Und-Konto den Zugriff im Sterbefall sperrt. Eine solche Blockierung wird in aller Regel nur bei Einzelkonten und -depots vorgenommen, wenn deren Kontoinhaber sterben. Meist wird es dann in ein Nachlasskonto umgewandelt. Dies hat den Hintergrund, dass die Bank sich rechtlich absichern will. Hinterbliebene müssen dann neben der Sterbeurkunde auch einen Erbschein vorlegen, um an das Geld zu kommen. Alternativ kann auch der Nachlassverwalter bzw. Testamentsvollstrecker mit entsprechenden Dokumenten Zugriff auf das verbliebene Vermögen erhalten.
Gemeinschaftskonten hingegen werden einfach zu einem Einzelkonto umgewandelt, welches dann auf den noch lebenden Kontoinhaber läuft. Dies ist bei allen Banken der Standard, wenn es sich beim Partnerkonto um ein Oder-Konto handelt.
Wie es sich im Falle eines Und-Kontos verhält, konnten uns die Kreditinstitute auf Nachfrage allerdings nicht beantworten, da dieses Modell nur sehr selten genutzt bzw. angeboten wird. Wir versuchen, bei den entsprechenden Rechtsabteilungen mal genauer nachzuhaken.
Bis dahin haben wir den Artikel nach unserem jetzigen Wissensstand aktualisiert. Und werden ihn hoffentlich bald mit mehr spannenden Details erweitern.
Wir haben auch für weitere Anmerkungen oder Fragen immer ein offenes Ohr. Denn aufmerksame Kommentare wie deiner helfen uns, Fehler aufzuspüren.
Herzliche Grüße,
Dein Team von Gemeinschaftskonten24.de