Nach dem Tod eines Kontoinhabers bleibt das Gemeinschaftskonto zunächst bestehen, eine Sterbeurkunde muss vorgelegt werden.
Bei einem ODER-Konto kann der überlebende Kontoinhaber weiterhin alleine über das Konto verfügen.
Bei einem UND-Konto wird die Erbengemeinschaft miteinbezogen, eine Kontoauflösung ist oft notwendig.
Das Konto wird nicht automatisch gesperrt, sondern bleibt vorerst weiter nutzbar.
Bestehende Schulden müssen vor der endgültigen Auflösung ausgeglichen werden.
Vollmachten gelten weiter, dürfen aber nur im Sinne des Verstorbenen genutzt werden.
Für wichtige Ausgaben wie Beerdigungskosten ist eine schnelle Regelung oft möglich.
Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto im Todesfall? Gerade Ehepaare nutzen oft ein gemeinsames Konto, doch wenn ein Partner stirbt, bleibt das Gemeinschaftskonto zunächst bestehen. Der überlebende Kontoinhaber und die Erben müssen sich dann um die weitere Verwaltung kümmern.
Unser Beitrag liefert dir alle wichtigen Infos und viele Tipps, damit aus dem Gemeinschaftskonto im Todesfall keine Streitfalle wird.
Hinweis: Diese Angaben ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihre Bank oder einen Fachanwalt.
Schnellüberblick: Wer darf im Todesfall auf das Gemeinschaftskonto zugreifen?
Gemeinschaftskonten werfen im Todesfall viele praktische und rechtliche Fragen auf. Die folgende Übersicht zeigt typische Situationen und erklärt, wer wann Zugriff hat – und was betroffene Personen beachten sollten.
Wenn der Partner stirbt: So geht es weiter mit dem gemeinsamen Konto
Niemand verlangt, dass sich Hinterbliebene in den ersten Trauertagen sofort um die zurückgebliebenen Bankangelegenheiten kümmern. Die notwendigen Schritte um das ehemalige Gemeinschaftskonto sollten dennoch nicht zu weit hinausgeschoben werden.
Frühes Handeln kann sogar helfen, den Nachlass im Sinne aller zu verwalten und Streitigkeiten unter den Miterben zu verhindern – und so einen teuren Fachanwalt eventuell sogar überflüssig machen. Wir erklären Schritt für Schritt, was zu tun ist.
1. Schritt: Benachrichtigung an die Bank
Zuallererst muss die Bank vom Tod des Kontomitinhabers erfahren. Das kann aber nicht telefonisch oder in einem formlosen Brief geschehen, da so auch Betrugsfälle möglich sind. Die Bank benötigt die Sterbeurkunde als einzig legitimen Nachweis.
Dieses Dokument wird vom zuständigen Standesamt ausgestellt; allerdings nicht automatisch, sondern du musst die Sterbeurkunde deines Kontopartners beantragen.
Hinweis: Die Sterbeurkunde ersetzt keinen Erbschein. Beim Partnerkonto ist dieser meist unnötig, bei Einzelkonten und Depots jedoch zur Legitimation der Erben erforderlich.
2. Schritt: Wie die Bank weiter vorgeht
Anders als bei einem Einzelkonto wird das gemeinsame Konto durch die Bank nicht sofort gesperrt und in ein Nachlasskonto umgewandelt. Aus einem einfachen Grund: Neben dem Verstorbenen gibt es einen weiteren Kontomitinhaber, dem bereits ein Teil des Kontovermögens gehört und der eine uneingeschränkte Zugriffsberechtigung besitzt. Diesen von seinem rechtmäßigen Eigentum auszusperren, wäre schlicht nicht rechtens.
Aber: Nicht jedes gemeinsame Konto wird im Todesfall gleich behandelt! Denn es gibt Unterschiede zwischen den Kontomodellen, genauer dem ODER-Konto und dem UND-Konto.
UND-Konto
Bei dieser sehr strengen Variante müssen alle Kontoaktivitäten von allen Inhabern gemeinsam legitimiert werden. Fällt der Verstorbene beim UND-Konto weg, ist der verbliebene Kontoinhaber faktisch handlungsunfähig. Banken handhaben diese Situation oft folgendermaßen:
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Die Erben des Verstorbenen treten an seine Stelle und werden selbst Kontomitinhaber mit den gleichen Rechten und Pflichten und somit ohne Einzelverfügungsberechtigung.
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Das UND-Konto wird zum Nachlasskonto umgewandelt; dies tritt bei einem Partnerkonto aber fast ausschließlich dann ein, wenn beide Kontoinhaber gleichzeitig versterben.
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Sehr selten: Das Gemeinschaftskonto wird gesperrt, bis die Erbfolge – meist über einen Notar oder ein Nachlassgericht – geklärt wird.
ODER-Konto
Meistens handelt es sich bei dem Partnerkonto aber um ein ODER-Konto. Da beide Kontoeigentümer bis zum Tod des einen Ehegatten bzw. Partners gleichsam einzelverfügungsberechtigt waren, kann der Verbliebene weiterhin frei über das Konto und das darauf befindliche Guthaben verfügen.
Da es sich nun aber nicht mehr um ein Gemeinschaftskonto handelt, agieren Banken wie folgt:
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Das Konto wird zum Einzelkonto umgewandelt, welches auf den Namen des verbliebenen Kontoinhabers läuft.
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Das gemeinsame Bankkonto wird geschlossen und der überlebende Partner muss ein neues Einzelkonto eröffnen, falls nicht bereits eines vorhanden ist. Das Kontoguthaben wird dann dahin überwiesen.
Wie Banken vorgehen, hängt vom jeweiligen IT-System ab. Sparkassen und Volksbanken schließen das Gemeinschaftskonto meist vollständig, während viele klassische Filialbanken es in ein Einzelkonto umwandeln.
Kann ein Nichterbe als Ersatzinhaber eingesetzt werden?
Nein, das ist laut Aussagen verschiedener Banken auf unsere Nachfrage nicht möglich. Ein Inhaberwechsel ist auch zu Lebzeiten technisch und rechtlich nicht möglich. Demnach können auch Kontobevollmächtigte nach dem Tod keine neuen Kontoinhaber werden.
3. Schritt: Kontozugriff verwalten
Mit dem Tod eines Kontoinhabers ändern sich plötzlich auch mit ihm verbundene Zugriffsberechtigungen. Vor allem bei älteren Ehepaaren springen oft Kinder oder andere Angehörige als Kontobevollmächtigte ein, um etwa Kontoauszüge zu holen oder Rechnungen zu bezahlen.
Verbliebene Kontoinhaber
Bisherige Kontoeigentümer bleiben auch nach dem Tod eines Partners Inhaber des Gemeinschaftskontos. Bleiben zwei und mehr Personen übrig, ändert sich für sie auch zukünftig nichts – das gemeinsame Haushaltskonto bleibt bestehen.
Gibt es neben dem Verstorbenen nur noch einen weiteren Kontomitinhaber, wird das Paarkonto aufgelöst bzw. zu einem Einzelkonto umgewandelt. Dadurch können sich auch Berechtigungen, Kreditrahmen etc. ändern.
Kontovollmachten
Kontobevollmächtigte haben auch über den Tod des verstorbenen Kontoinhabers hinaus Zugriff auf das Gemeinschaftskonto und das Guthaben. Sie dürfen aber weiterhin nur im Sinne des Verstorbenen handeln und können vom überlebenden Kontomitinhaber sowie von der Erbengemeinschaft wieder ausgeschlossen werden.
Hinweis: Eine Bankvollmacht ersetzt kein Testament – wer bevollmächtigt ist, ist nicht automatisch auch Miterbe oder erbt Ansprüche aus dem Nachlass.
Treten Erben an die Stelle des Verstorbenen?
Ja, die Erben können als zusätzliche Mitinhaber an die Stelle des Verstorbenen treten – so die Theorie. In der Praxis handhaben Banken es aber anders.
ODER-Konten mit nur zwei Inhabern werden in aller Regel einfach umgewandelt bzw. aufgelöst. Da der verbliebene Kontoinhaber weiterhin verfügungsberechtigt ist, kann er auch selbstständig das Konto schließen oder weiterhin frei über das Guthaben verfügen. Erben haben dann keine Möglichkeit, sich als Kontomitinhaber eintragen zu lassen und müssen ihre Erbansprüche gegenüber dem überlebenden Inhaber geltend machen.
Anders sieht es bei UND-Konten aus: Hier hat der Überlebende keine Möglichkeit der freien Verfügung und die Erben werden auf Antrag und nach Vorlegung des Erbscheins als weitere Kontoinhaber eingesetzt.
4. Schritt: Laufende Rechnungen und Verpflichtungen klären
Das Gemeinschaftskonto dient der einfachen Verwaltung gemeinsamer Finanzen. Dadurch werden auch viele Rechnungen über das Partnergiro abgewickelt oder Kredite bedient. Solche und ähnliche finanziellen Verbindlichkeiten müssen nach dem Tod eventuell abgewickelt werden.
Daueraufträge und Lastschriftmandate
Das Gemeinschaftskonto bleibt auch nach dem Sterbefall vorerst voll funktionsfähig. Von beiden Kontoinhabern eingerichtete Daueraufträge und SEPA-Lastschriften laufen daher normal weiter und müssen manuell gelöscht werden. Bei einem ODER-Konto kann das ganz einfach der verbliebene Mitinhaber veranlassen. Inhaber von UND-Konten müssen dem gemeinsam zustimmen.
Auch Überweisungen an Dritte können – müssen aber nicht – über das Partnerkonto getätigt werden. Es ist meistens egal, von welchem Konto aus notwendige Rechnungen bezahlt werden. Ausgenommen sind jene Überweisungen, die vertraglich nur vom Gemeinschaftskonto aus erlaubt sind. Dazu zählen etwa Zahlungen auf ein Depot oder Tradingkonto.
Kreditschulden und genutzter Dispo
Die Eigentümer eines Gemeinschaftskontos sind nicht nur beim Kontozugriff gleichberechtigt, sie haften gleichermaßen mit dem gesamten Kontoguthaben. Schulden bleiben auch nach dem Tod bestehen, sie reduzieren sich also nicht um den Anteil des Verstorbenen.
Alle Mitinhaber haften also als Gesamtschuldner und die Bank kann von jedem von ihnen die Begleichung des vollen Betrages fordern – unabhängig davon, wer der Verursacher des Negativsaldos war.
Hinweis: Offene Schulden werden Teil der Erbmasse. Erben haften dafür, sofern sie das Erbe nicht ausschlagen, und treten rechtlich an die Stelle des Verstorbenen.
Beerdigungskosten
Beerdigungskosten sind immer Nachlassverbindlichkeiten und können vom gemeinsamen Girokonto bezahlt werden – sofern genügend Guthaben vorhanden ist. Bei ODER-Konten kann das einfach der verbliebene Inhaber bestimmen und alles selbstständig in die Wege leiten. Bei einem UND-Konto hingegen muss die Erbengemeinschaft, die zur Beerdigung gehörenden Rechnungen bei der Bank einreichen.
Hinweis: Reiche zur Nachlassabwicklung eine Haftungserklärung bei der Bank ein – so schützt du alle Beteiligten vor rechtlichen Folgen fehlerhafter Zahlungen.
5. Schritt: Freistellungsauftrag überprüfen
Steuern sind ein leidliches Thema und können auch beim gemeinsamen Girokonto kompliziert werden. Jede Person hat einen jährlichen Freibetrag auf die Abgeltungssteuer in Höhe von 801 €. Ehepaare können über eine gemeinsame Veranlagung ihre Freibeträge zusammenlegen und gemeinsam von insgesamt 1.602 € profitieren.
Beim Familienkonto muss nun die Frage geklärt werden, ob und wie Steuerfreibeträge geltend gemacht wurden. Möglich sind:
-
1
Es wurde kein Freistellungsauftrag erteilt (zum Beispiel bei zinsfreien Girokonten)
-
2
Jeder Kontoinhaber hat einen eigenen Freistellungsauftrag erteilt
-
3
Die zusammenveranlagten Ehepartner haben einen gemeinsamen Freisteller beantragt
Grundsätzlich gilt: Stirbt ein Kontoinhaber, verlieren alle von ihm erteilen Freistellungsaufträge bei allen Bankkonten und Depots ihre Gültigkeit!
Dies gilt auch für das Ehekonto; so entfällt mit dem Tod des Ehepartners auch der gemeinsam erteilte Freisteller. Einzige Ausnahme bilden gemeinsame Freistellungsaufträge bei Einzelkonten und -depots des überlebenden Gatten – diese bleiben bis Jahresende bestehen.
Fazit
Im Todesfall eines Kontoinhabers kommt es entscheidend auf die Kontenform an: Bei einem ODER-Konto kann der überlebende Partner in der Regel weiterhin alleine verfügen – zumindest vorläufig. Banken dürfen das Konto aber sperren, bis die Erbfrage geklärt ist. Bei einem UND-Konto ist eine alleinige Verfügung ausgeschlossen – das Konto wird sofort gesperrt und bleibt es meist, bis ein Erbschein vorliegt. Für Paare, die im Ernstfall handlungsfähig bleiben wollen, ist das ODER-Konto in der Praxis oft die unkompliziertere Lösung.
Gerade bei größeren Vermögen oder ungeklärten Erbverhältnissen kann es kompliziert werden. Eine klare Vorsorge zu Lebzeiten beugt Streit und Sperrungen wirkungsvoll vor.
FAQ
Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto, wenn ein Kontoinhaber stirbt?
Das Konto bleibt bestehen, üblicherweise als ODER-Konto. Der überlebende Inhaber kann weiterhin verfügen, es sei denn, das Testament oder Gericht ordnet eine Sperrung an.
Welche Unterlagen müssen nach dem Tod bei der Bank vorgelegt werden?
Zuerst muss die Bank über den Tod eines Kontoinhabers informiert werden. Dafür wird die amtliche Sterbeurkunde vorgelegt, die beim zuständigen Standesamt beantragt werden kann. Da ODER-Konten immer seitens der Bank aufgelöst oder umgeschrieben werden, werden hier keine weiteren Unterlagen benötigt. Anders sieht es bei UND-Konten aus, da die Erben an die Stelle des Erblassers treten und ebenfalls Kontoinhaber werden. Jeder Erbe muss sich dafür mit einem Erbschein oder einem notariellen Testament ausweisen.
Wem gehört nach dem Tod das Geld auf dem Gemeinschaftskonto?
Ganz allgemein wird angenommen, dass dem überlebenden Kontoinhaber durch Schenkung die Hälfte des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto gehört. Die Erben des Verstorbenen treten nach dessen Tod an seine Stelle – ihnen gehört demnach dessen Hälfte am Guthaben. Erbfälle sind aber oftmals kompliziert und der Anspruch der einzelnen Erben von vielen Faktoren abhängig, wie:
- Verwandtschaftsgrad
- gesetzliche Erbfolge
- überlebende Verwandte des Erblassers
- vorhandenes Testament
- Schenkung an den verbliebenen Kontoinhaber durch den Tod
- Zu Lebzeiten vertraglich festgelegter Anteil am Kontoguthaben für jeden Kontoinhaber
- mögliche Schulden
Sperrt die Bank das Gemeinschaftskonto, wenn ein Inhaber stirbt?
Nein, eine Sperrung tritt nur im Todesfall eines Inhabers bei Wertpapierdepots und damit verbundenen Verrechnungskonten ein. Klassische Girokonten sind davon nicht betroffen. Dennoch gehen Banken unterschiedlich mit den Gemeinschaftskonten um, sobald ihnen die Sterbeurkunde vorliegt. Entweder wird das Partnerkonto
- aufgelöst und das Guthaben an den verbliebenen Kontoinhaber ausgezahlt,
- zu einem Einzelkonto auf den Namen des überlebenden Kontomitinhabers umgewandelt,
- zum Nachlasskonto umgewandelt,
- oder die Erben werden als neue Kontomitinhaber eingesetzt.
Am wahrscheinlichsten sind die ersten beiden Varianten. Banken sind nicht verpflichtet, Nachlässe zu verwalten. In den meisten Fällen bedeutet der Tod eines Kontoinhabers schlicht die Beendigung der Vertragsverhältnisse. Es ist dann von der Bank abhängig, welche Möglichkeiten der Hinterbliebene für eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung hat.
Kann der überlebende Ehepartner das gemeinsame Konto auf sich umschreiben?
Manche Banken bieten diese Möglichkeit an, ein Großteil jedoch löst ein Gemeinschaftskonto im Todesfall einfach auf. Kann der hinterbliebene Inhaber das gemeinsame Konto auf sich überschreiben, ändert dies nichts an der Erbschaft. Der Anteil des Verstorbenen am gemeinschaftlichen Guthaben zum Todeszeitpunkt ist Teil der Erbmasse. Der noch lebende Ehepartner muss diesen später an die Erben auszahlen.
Können nach dem Tod die Beerdigungskosten vom Gemeinschaftskonto bezahlt werden?
Beerdigungskosten sind sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass Erben und Hinterbliebene für Kosten rund um die Beerdigung nicht zwangsläufig in Vorkasse gehen müssen, wenn bis dahin Erbstreitigkeiten bisher nicht geklärt wurden. Genau genommen können Beerdigungskosten mit dem Kontoanteil des Verstorbenen bezahlt werden – solange dieses Geld auch Teil der Erbmasse ist.
Kann der verbliebene Ehepartner frei über das gemeinsame Guthaben verfügen?
Sofern es sich beim Kontomodell um ein ODER-Konto handelt, besteht die freie Verfügungsgewalt über das Gemeinschaftskonto auch über den Tod hinaus. Der überlebende Gatte kann dann wie gehabt Geld einzahlen, abheben oder überweisen. Auch die Kontoauflösung kann er beantragen. Jedoch ist der verbliebene Kontoinhaber nach dem Todesfall allen Erben ihre Erbanteile am Partnervermögen schuldig.
Besteht eine Vollmacht für das Partnerkonto über den Tod hinaus?
Eine zu Lebzeiten erteilte Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod eines Kontoinhabers. Der Bevollmächtigte kann weiterhin im Sinne des nun Verstorbenen über das Konto verfügen. Transaktionen im eigenen Interesse sind aber nicht erlaubt. Unerlaubt entwendetes Geld kann von den Erben bzw. dem anderen Kontoinhaber eingeklagt werden.
Wer haftet für offene Lastschriften?
Der überlebende Kontoinhaber haftet weiter für Lastschriften. Erträge und Belastungen werden bis zur Auflösung des Kontos verbucht. Erben können innerhalb der Erbengemeinschaft regeln, wer was übernimmt.
Was ist mit Daueraufträgen und Lastschriften?
Nach dem Todesfall werden laufende Zahlungen meist gestoppt. Der Überlebende oder die Erben sollten Zahlungspartner rechtzeitig über neue Kontodaten informieren.
Was ist ein UND-Konto im Todesfall?
Ein UND-Konto erfordert die Zustimmung beider Inhaber. Nach dem Tod eines Inhabers kann nicht mehr bewegt werden – in der Regel nur durch gerichtliche Genehmigung oder alle Beteiligten.
Welche Rolle spielt ein Erbschein?
Der Erbschein bestätigt die Berechtigung zum Zugriff auf das Konto nach dem Todesfall. Banken fordern ihn für größere Auszahlungen oder bei mehreren Erben.
Können Erben auf das verbleibende Guthaben zugreifen?
Erben erhalten Zugang erst nach Vorlage des Erbscheins oder eines Testaments. Vorher kann die Bank das Konto blockieren, auch wenn nur eine Person verstorben ist.
Wann sollten Erben aktiv werden?
Erben sollten sich früh informieren – etwa nach Testamentseröffnung. Sie müssen Entscheidungen zur Kontonutzung, Auflösung oder Ausgleich untereinander treffen, um späteren Streit zu vermeiden.
Ein gemeinsames Konto im Todesfall wirft oft Fragen auf – rechtlich wie emotional. Hast du selbst Erfahrungen gemacht oder wichtige Tipps, die anderen helfen könnten? Teile sie mit der Community.
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